Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 9 Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/9#abs-1 (1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere
Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/9#abs-2 (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 5 Abs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/9#abs-3 (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/9#abs-4 (4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 FeuerschStG →
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Änderungsverlauf
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2417 487)
BGBl. 2014 I S. 2417
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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