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Artikel 13 · BT-Drs. 18/3017 · S. 58

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Artikel 13 Absatz 1 bestimmt, dass die Änderungen durch dieses Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft treten.
Zu Absatz 2
Artikel 13 Absatz 2 bestimmt, welche Änderungen durch dieses Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Zu Absatz 3
Artikel 13 Absatz 3 bestimmt, dass bestimmte Änderungen des Umsatzsteuergesetzes am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
Zu Absatz 4
Der Zollkodex der Union ist gemäß Artikel 288 Absatz 2 UZK ab dem 1. Mai 2016 anzuwenden (Berichtigung
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festle-
gung des Zollkodex der Union, ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 90). Artikel 13 Absatz 4 bestimmt, dass die
betroffenen Regelungen am 1. Mai 2016 in Kraft treten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/3017
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex
der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 3054)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
keine Auswirkungen
Wirtschaft
jährlicher Erfüllungsaufwand
davon Bürokratiekosten
aus Informationspflichten:
rund 53.000 Euro
rund 53.000 Euro
Verwaltung
Erfüllungsaufwand Bund:
Erfüllungsaufwand Länder:
jährlich
einmalig
keine Auswirkungen
Insgesamt wird von keinen bedeutsamen Erhö-
hungen ausgegangen.
IT-Umstellungsaufwand von höchstens 300.000
Euro.
Weitere jährliche Kosten für Bürgerinnen
und Bürger und für die Wirtschaft durch
höhere Vollstreckungsgebühren
10 Mio. Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen se

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.564 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/3017, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 196.402–203.966 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 3e2b09280f62a32e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP