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Artikel 30 · BT-Drs. 14/9000 · S. 44

Zu Artikel 30 (Änderung des Bausparkassen-

Zu Artikel 30 (Änderung des Bausparkassen-
gesetzes)
Ebenso wie die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer
Bausparkasse als Spezialkreditinstitut, deren Erteilung
zwingend die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsgrund-
sätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver-
träge im Sinne des § 5 Bausparkassengesetz voraussetzt, be-
darf die ebenfalls als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu
qualifizierende Genehmigung der Änderung dieser Bedin-
gungen nach § 9 durch das Bundesaufsichtsamt aus Grün-
den der Rechtssicherheit besonderer Anforderungen hin-
sichtlich der dauerhaften Überprüfbarkeit und nachgewiese-
nen Sicherheit der Signatur und des Zertifikats im Sinne des
§ 37 Abs. 4 VwVfG.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.965–198.665 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP