Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 30 · BT-Drs. 14/9000 · S. 44
Zu Artikel 30 (Änderung des Bausparkassen-
Zu Artikel 30 (Änderung des Bausparkassen- gesetzes) Ebenso wie die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Bausparkasse als Spezialkreditinstitut, deren Erteilung zwingend die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsgrund- sätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparver- träge im Sinne des § 5 Bausparkassengesetz voraussetzt, be- darf die ebenfalls als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizierende Genehmigung der Änderung dieser Bedin- gungen nach § 9 durch das Bundesaufsichtsamt aus Grün- den der Rechtssicherheit besonderer Anforderungen hin- sichtlich der dauerhaften Überprüfbarkeit und nachgewiese- nen Sicherheit der Signatur und des Zertifikats im Sinne des § 37 Abs. 4 VwVfG.
BT-Drs. 14/9000 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.965–198.665 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP