Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz

FeuerschStG

§ 10 Zuständigkeit

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.

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