Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 10 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Änderungsverlauf
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10.08.2009 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2009 I S. 2702
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.