§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 256
Nach Gewicht
- FG Köln, 11.07.2012 – 2 V 1565/12
- BFH, 11.01.2018 – VIII B 67/17(Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO - Berechnung des Schwellenwertes - Verfassungsmäßigkeit - Keine Unzulässigkeit der Außenprüfung wegen hohen Alters des Steuerpflichtigen - Erweiterung des AdV-Antrags im Beschwerdeverfahren)Zitiert von 4
- BFH, 02.10.1991 – X R 89/89Außenprüfung bei Gewerbebetrieben: Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO; Kein Anspruch auf eine Prüfungspause KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- FG Hessen, 24.11.2021 – 10 K 403/20Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 19.07.2012 – 4 K 2384/11
- FG Köln, 17.08.2023 – 10 K 647/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 15.01.2026 – 11 K 2249/25
- FG Nürnberg, 24.06.2025 – 1 V 14/25
- BFH, 18.06.2025 – X R 19/21Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen RichtsatzsammlungZitiert von 6
256 Entscheidungen zu § 193 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/193#abs-1 (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/193#abs-2 (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.