Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 11 Zerlegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile festzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird die durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt und entsprechend dem monatlichen Aufkommen in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats an die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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10.08.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2009 I S. 2702
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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17.12.1997 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I 3039)
BGBl. 1997 I S. 3039
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