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Artikel 12 · BT-Drs. 16/12400 · S. 29

Zu Artikel 12 (Änderung des Feuerschutzsteuerge-

Zu Artikel 12 (Änderung des Feuerschutzsteuerge-
setzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Die Änderung benennt die dem Feuerschutzsteuergesetz un-
terworfenen Versicherungen ausdrücklich. Satz 2 schließt
andere als in Satz 1 genannte Versicherungen, die auch Ge-
genstand einer Feuerversicherung sein können, von der Be-
steuerung nach dem Feuerschutzsteuergesetz aus.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Bisher haben die Feuerschutzsteuer und die Versicherung-
steuer bei der Feuerversicherung einschließlich der Feuer-
Betriebsunterbrechungsversicherung auf das Versicherungs-
entgelt im Ganzen bzw. die Feuerschutzsteuer teilweise und
die Versicherungsteuer im Ganzen auf das Versicherungsent-
gelt bei der Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung als
Bemessungsgrundlage zugegriffen und damit das Versiche-
rungsentgelt doppelt belastet. Durch diese gemeinsamen Be-
messungsgrundlagen kam es zu Abgrenzungsproblemen.
Durch die neu geregelte Trennung und Zuweisung eines fest-
gelegten Anteils am Versicherungsentgelt in Absatz 1
jeweils nur auf die Feuerschutzsteuer bzw. nur auf die Ver-
sicherungsteuer erfolgt eine Verteilung der Anteile an der
Bemessungsgrundlage auf die Steuergläubiger (Länder für
die Feuerschutzsteuer bzw. Bund für die Versicherung-
steuer). Diese Verteilung wurde so vorgenommen, dass die
Länder mit einem Aufkommen an Feuerschutzsteuer nicht
nur in Höhe von 320 Mio. Euro, sondern in Höhe von ca. 400
Mio. Euro bei gleich bleibenden Versicherungsentgelten
(laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
2007) rechnen können. Der über den Betrag von 320 Mio.
Euro hinausgehende Betrag trägt Unwägbarkeiten der
Rechtsänderung zugunsten der Länder Rechnung.
Absatz 2 ist eine Folgeänderung, siehe Begründung zu
Absatz 1.
In Absatz 3 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter
„Bundeszentralamt für

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.602 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12400, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 139.445–143.047 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 09af9a7af9bef3e8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP