Gesetze / Feuerschutzsteuergesetz
FeuerschStG§ 11 Zerlegung
Stand: 07.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11#abs-1 (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11#abs-2 (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
Dabei sind jeweils die am 1. Mai des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11#abs-3 (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile festzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird die durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt und entsprechend dem monatlichen Aufkommen in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats an die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig zu Grunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeuerschStG%201979/11#abs-4 (4) (weggefallen)