Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2702
BGBl. 2009 I S. 2702 · 52.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Begleitgesetz
zur zweiten Föderalismusreform
Vom 10. August 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur
Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrats-
gesetz – StabiRatG)
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grund-
gesetzes (Artikel 115-Gesetz – G 115)
Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
(Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)
Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstech-
nischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz
zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-
gesetzes – (IT-NetzG)
Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Errichtung eines Stabilitätsrates
und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen
(Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)
§1
Stabilitätsrat
(1) Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit
dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem
Stabilitätsrat gehören an:
1. die Bundesministerin oder der Bundesminister der
Finanzen,
2. die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder
Minister der Länder,
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Technologie.
Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung einge-
richtet.
(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam
die Bundesministerin oder der Bundesminister der

Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzminis-
terkonferenz der Länder.
(3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, je-
doch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind
vertraulich und nicht öffentlich.
(4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit
der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei
Dritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes
wird durch die Bundesministerin oder den Bundesmi-
nister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen,
die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land
nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund
betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehr-
heit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden
Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.
(5) Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsord-
nung. Diese regelt auch die Vertretung im Verhinde-
rungsfall.
(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitäts-
rates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus
einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundes-
ministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem
von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten
Vertreterin oder Vertreter besteht.
§2
Aufgaben des Stabilitätsrates
Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige
Überwachung der Haushalte des Bundes und der Län-
der sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren
nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz wei-
tere Aufgaben übertragen werden.
§3
Regelmäßige Haushaltsüberwachung
(1) Der Stabilitätsrat überwacht regelmäßig die aktu-
elle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund
und Ländern.
(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haus-
haltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes.
Grundlage der Beratungen ist ein Bericht der jeweiligen
Gebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter
Kennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanz-
planung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kredit-
aufnahmegrenzen sowie eine Projektion der mittelfris-
tigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher
Annahmen enthalten soll. Der Stabilitätsrat legt allge-
mein geltende, geeignete Kennziffern fest.
(3) Die vorgelegten Haushaltskennziffern und die
Schlussfolgerungen des Stabilitätsrates werden veröf-
fentlicht.
§4
Drohende Haushaltsnotlage
(1) Der Stabilitätsrat beschließt allgemein geltende
Schwellenwerte für die einzelnen Kennziffern nach § 3
Absatz 2, deren Überschreitung auf eine drohende
Haushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind
gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte
festzulegen.
(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim
Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushalts-
notlage droht, wenn
1. der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen
Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für
den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Not-
lage droht, oder
2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kenn-
ziffern nach § 3 Absatz 2 die Schwellenwerte nach
Absatz 1 überschreitet oder die Projektion eine ent-
sprechende Entwicklung ergibt.
(3) In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche
des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen.
Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese
Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Be-
richt zur nächsten Sitzung des Stabilitätsrates vorge-
legt. Der Bericht nimmt Stellung dazu, ob im Bund oder
in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht
und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung.
(5) Der Stabilitätsrat beschließt aufgrund des Prüf-
berichts nach Absatz 4, ob im Bund oder in dem be-
treffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.
§5
Sanierungsverfahren
(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushalts-
notlage nach § 4 Absatz 5 für den Bund oder ein Land
festgestellt, vereinbart er mit dem Bund oder dem Land
ein Sanierungsprogramm. Der Bund oder das Land un-
terbreitet hierfür Vorschläge. Das Sanierungsprogramm
erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von
fünf Jahren; es enthält Vorgaben über die angestrebten
Abbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme und
die geeigneten Sanierungsmaßnahmen. Geeignet sind
Sanierungsmaßnahmen nur insoweit, als sie in der al-
leinigen Kompetenz der betroffenen Gebietskörper-
schaft liegen.
(2) Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte
Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um
und berichtet halbjährlich dem Stabilitätsrat über die
Einhaltung der vereinbarten Abbauschritte der jährli-
chen Nettokreditaufnahme. Bei Abweichungen der tat-
sächlichen Nettokreditaufnahme von der vereinbarten
Nettokreditaufnahme prüft der Stabilitätsrat im Einver-
nehmen mit dem Bund oder dem Land, ob und welche
weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Legt der Bund oder das Land ungeeignete oder
unzureichende Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen
vor oder setzt er oder es die vereinbarten Maßnahmen
nur unzureichend um, beschließt der Stabilitätsrat eine
Aufforderung zur verstärkten Haushaltssanierung.
Höchstens ein Jahr nach dieser Aufforderung prüft der
Stabilitätsrat, ob der Bund oder das Land die notwen-
digen Maßnahmen zur Haushaltssanierung ergriffen
hat. Wurden die notwendigen Maßnahmen nicht ergrif-
fen, fordert der Stabilitätsrat den Bund oder das Land
erneut auf, die Bemühungen um eine Haushaltssanie-
rung zu verstärken.
(4) Nach Abschluss des Sanierungsprogramms prüft
der Stabilitätsrat die Haushaltslage des Bundes oder
des Landes. Für den Fall, dass auch bei vollständiger
Umsetzung des vereinbarten Sanierungsprogramms

weiterhin eine Haushaltsnotlage droht, wird ein neues
Sanierungsprogramm zwischen dem Stabilitätsrat und
dem Bund oder dem Land vereinbart.
Artikel 2
Gesetz
zur Ausführung von
Artikel 115 des Grundgesetzes
(Artikel 115-Gesetz – G 115)
§1
Kreditermächtigungen
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe
das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufneh-
men darf
1. zur Deckung von Ausgaben,
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kas-
senwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt
sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch
genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen
nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haus-
haltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind,
fällig werden.
§2
Grundsätze für die Veranschlagung von
Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
(1) Einnahmen und Ausgaben sind bei der Veran-
schlagung in einer konjunkturellen Normallage grund-
sätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen;
Einnahmen und Ausgaben sind um finanzielle Trans-
aktionen zu bereinigen. Eine Kreditaufnahme von bis
zu 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Brutto-
inlandsprodukt ist als Strukturkomponente zulässig.
(2) Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normal-
lage abweichende wirtschaftliche Entwicklung erwartet,
verändert sich die Höchstgrenze der zu veranschlagen-
den Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 als Kon-
junkturkomponente um diejenigen Einnahmen aus
Krediten oder um die Haushaltsüberschüsse, die der
erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung
auf den Haushalt entsprechen.
§3
Bereinigung
um finanzielle Transaktionen
Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz
sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen,
für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die
Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnah-
men nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz diejenigen aus
der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditauf-
nahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehens-
rückflüssen.
§4
Grundlagen zur Bestimmung
einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche
Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bun-
desamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale
Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haus-
halts vorangegangenen Jahres.
§5
Konjunkturkomponente
(1) Die Höhe der zu veranschlagenden konjunkturell
bedingten Einnahmen aus Krediten oder der Haushalts-
überschüsse nach § 2 Absatz 2 wird aus der Abwei-
chung der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung von
der konjunkturellen Normallage abgeleitet.
(2) Eine Abweichung der wirtschaftlichen Entwick-
lung von der konjunkturellen Normallage liegt vor, wenn
eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaft-
lichen Produktionskapazitäten erwartet wird (Pro-
duktionslücke). Dies ist der Fall, wenn das auf der
Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens zu
schätzende Produktionspotenzial vom erwarteten
Bruttoinlandsprodukt für das Haushaltsjahr, für das
der Haushalt aufgestellt wird, abweicht.
(3) Die Konjunkturkomponente ergibt sich als Pro-
dukt aus der Produktionslücke und der Budgetsensiti-
vität, die angibt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben
des Bundes bei einer Veränderung der gesamtwirt-
schaftlichen Aktivität verändern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie die Einzelheiten des Verfahrens zur
Bestimmung der Konjunkturkomponente in Überein-
stimmung mit dem im Rahmen des Europäischen
Stabilitäts- und Wachstumspaktes angewandten Kon-
junkturbereinigungsverfahren durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates fest. Das Verfahren
ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der
Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.
§6
Ausnahmesituationen
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnli-
chen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates
entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2
aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach
Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes über-
schritten werden. Dieser Beschluss ist mit einem Til-
gungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach
Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines ange-
messenen Zeitraumes zu erfolgen.
§7
Kontrollkonto
(1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem
Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden
Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen
Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haus-
halt nach § 2 als Obergrenze ergibt, wird diese Abwei-
chung auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto)
verbucht. Soweit von der Ausnahmeregelung des Arti-
kels 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes Gebrauch
gemacht worden ist, ist der zu verbuchende Betrag um
die aufgrund des entsprechenden Beschlusses erhöhte
Nettokreditaufnahme zu bereinigen. Die zu verbu-

chende Abweichung wird jährlich zum 1. März des dem
Haushaltsjahr folgenden Jahres festgestellt und im wei-
teren Jahresverlauf aktualisiert, abschließend zum
1. September des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(2) Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des
Kontrollkontos hinzuwirken. Der negative Saldo des
Kontrollkontos soll einen Schwellenwert von 1,5 Pro-
zent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt
nicht überschreiten. Das maßgebliche Bruttoinlands-
produkt bestimmt sich nach § 4.
(3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und
überschreitet der Betrag des Saldos 1 Prozent im Ver-
hältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt, verringert
sich die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
jeweils im nächsten Jahr um den überschießenden Be-
trag, höchstens aber um 0,35 Prozent im Verhältnis
zum nominalen Bruttoinlandsprodukt; die Verringerung
wird nur wirksam in Jahren mit positiver Veränderung
der Produktionslücke.
§8
Abweichungsrechte bei Nachträgen
zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum
Haushaltsplan kann die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ermit-
telte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in
Höhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnah-
men überschritten werden. In diesem Nachtrag dürfen
keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu
Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Zur
Ermittlung der Konjunkturkomponente wird ausschließ-
lich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktuali-
siert. Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
§9
Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Bundeshaus-
halt des Jahres 2011 anzuwenden.
(2) § 2 Absatz 1 findet im Zeitraum vom 1. Januar
2011 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe
Anwendung, dass das strukturelle Defizit des Haus-
haltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen
Schritten zurückgeführt wird.
Artikel 3
Gesetz
zur Gewährung von Konsolidierungshilfen
(Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)
§1
Konsolidierungshilfen
(1) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Arti-
kels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar
2020 können die Länder Berlin, Bremen, Saarland,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund einer
Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe dieses Geset-
zes für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshil-
fen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 800 Millionen
Euro jährlich erhalten.
(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt
auf die genannten Länder verteilt:
Berlin 80 Millionen Euro
Bremen 300 Millionen Euro
Saarland 260 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 80 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 80 Millionen Euro.
(3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Konsoli-
dierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium
der Finanzen in Höhe von zwei Dritteln zum 1. Juli des
laufenden Jahres. Die Auszahlung des restlichen Drit-
tels erfolgt zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Vo-
raussetzungen des § 2 erfüllt sind. Andernfalls sind
auch die erhaltenen zwei Drittel zurückzuzahlen.
(4) Die gleichzeitige Gewährung von Konsolidie-
rungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extre-
men Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
§2
Konsolidierungsverpflichtungen
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder, die 2010
ein Finanzierungsdefizit aufweisen, sind im Zeitraum
2011 bis 2020 zu einem vollständigen Abbau des struk-
turellen Finanzierungsdefizits verpflichtet. Dabei sind
jährliche Obergrenzen des Finanzierungsdefizits einzu-
halten. Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem
das Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangs-
wert) um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre
errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die
Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des
Ausgangswertes verringert wird. Länder nach § 1 Ab-
satz 1, die 2010 einen zumindest ausgeglichenen
Finanzierungssaldo ausweisen, sind verpflichtet, auch
im Zeitraum 2011 bis 2019 einen zumindest ausgegli-
chenen Finanzierungssaldo auszuweisen. Gewährte
Konsolidierungshilfen bleiben bei der Ermittlung des
Finanzierungssaldos unberücksichtigt. Finanzierungs-
saldo im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzierungs-
saldo zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktio-
nen; eine Bereinigung um unmittelbar konjunkturell
bedingte Änderungen ist zulässig.
(2) Nach Ablauf eines Kalenderjahres prüft der nach
§ 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates
und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen gebildete
Stabilitätsrat und stellt für jedes Land nach § 1 Absatz 1
gesondert fest, ob die Obergrenze des Finanzierungs-
saldos für das abgelaufene Jahr eingehalten wurde. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Stabilitätsrat
feststellen, dass eine Überschreitung der Obergrenzen
des Finanzierungssaldos nach Absatz 1 Satz 2 bis 5
unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Stabilitätsrates
ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres.
(3) Wird die Einhaltung der Obergrenzen des Finan-
zierungssaldos nach Absatz 2 nicht festgestellt, ver-
warnt der Stabilitätsrat das betroffene Land. Der An-
spruch des betroffenen Landes auf Konsolidierungs-
hilfe für dieses Jahr entfällt.
§3
Finanzierung
Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshil-
fen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund
und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den

Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millio-
nen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines
oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verrin-
gern sich die Anteile von Bund und Ländern entspre-
chend.
§4
Verwaltungsvereinbarung
Die Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf
der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das
Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt, insbe-
sondere die Modalitäten der Zahlung der Hilfen, die
Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos des
Jahres 2010, den Abbaupfad eines 2010 bestehenden
Finanzierungsdefizits für das jeweilige Land, die Einzel-
heiten der Überwachung des Abbaus des Finanzie-
rungsdefizits durch den Stabilitätsrat sowie das Verfah-
ren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein
Land.
Artikel 4
Gesetz
über die Verbindung
der informationstechnischen
Netze des Bundes und der Länder
– Gesetz zur Ausführung von
Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
(IT-NetzG)
§1
Gegenstand der Zusammenarbeit;
Koordinierungsgremium
(1) Der Bund errichtet zur Verbindung der informati-
onstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein
Verbindungsnetz. Bund und Länder wirken hierfür nach
Maßgabe dieses Gesetzes zusammen; insbesondere
treffen sie die notwendigen gemeinsamen Festlegun-
gen für das Verbindungsnetz.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Koordinierungs-
gremium für das Verbindungsnetz (Koordinierungs-
gremium). Dem Koordinierungsgremium gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für
Informationstechnik als Vertreter des Bundes,
2. die zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der
Länder.
(3) Besteht aufgrund einer für den Bund und alle
Länder wirksamen Vereinbarung nach Artikel 91c Ab-
satz 2 des Grundgesetzes über die Zusammenarbeit
ein Gremium, das entsprechend den Vorgaben des Ab-
satzes 2 Satz 2 besetzt ist (IT-Planungsrat), übernimmt
dieses Gremium auch die Aufgaben des Koordinie-
rungsgremiums nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die
in der Vereinbarung getroffenen Regelungen finden in
diesem Fall ergänzend Anwendung, soweit sie diesem
Gesetz nicht widersprechen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses
Gesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssyste-
men und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitweg-
einrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die
die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenom-
men sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk-
und Telefonnetze.
(2) Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist
das informationstechnische Netz, welches die informa-
tionstechnischen Netze des Bundes und der Länder
verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbun-
denen Netzen werden gemeinsam vereinbart.
§3
Datenaustausch
über das Verbindungsnetz
Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den
Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.
§4
Beschlüsse
über das Verbindungsnetz
(1) Der Bund und die Länder beschließen gemein-
sam im Koordinierungsgremium für das Verbindungs-
netz die folgenden Festlegungen:
1. die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderun-
gen,
2. die anzubietenden Anschlussklassen,
3. das Minimum anzubietender Dienste,
4. die Anschlussbedingungen,
5. die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren
zu ihrer Ermittlung,
6. das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das
Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder
eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustim-
mung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern
zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finan-
zierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel ab-
bildet.
§5
Vergabe
(1) Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemein-
same Vergabestelle des Bundes und der Länder
einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landes-
verwaltung eine vom Bundesministerium des Innern zu
bestimmende Bundesbehörde. Der Bund kann Unter-
nehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbin-
dungsnetzes beauftragen.
(2) Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Beneh-
men mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetz-
ten Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig.
Den Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor
der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in
die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt; dabei ist
der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen.

§6
Betrieb
(1) Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt
dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Ab-
satz 1 um.
(2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Um-
setzung der gemeinsamen Festlegungen und beauf-
tragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium
aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Be-
triebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder
einzubringen.
§7
Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des
Betriebs des Verbindungsnetzes.
(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls
angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen je-
weils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres
Netzes an das Verbindungsnetz.
(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die
über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zu-
sätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu
tragen.
§8
Übergangsregelung
Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland
Online Infrastruktur e. V. (DOI-Netz e. V.) wahrgenom-
menen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz
einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen
Bund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest.
Artikel 5
Bundeskrebsregisterdatengesetz
(BKRG)
§1
Einrichtung eines
Zentrums für Krebsregisterdaten
(1) Beim Robert Koch-Institut wird ein Zentrum für
Krebsregisterdaten eingerichtet.
(2) Zur fachlichen Beratung und Begleitung des
Zentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat einge-
richtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundes-
ministerium für Gesundheit berufen.
§2
Aufgaben
Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende
Aufgaben:
1. die Zusammenführung, Prüfung der Vollzähligkeit
und Schlüssigkeit sowie Auswertung der von den
epidemiologischen Krebsregistern der Länder, im
Nachfolgenden Landeskrebsregister genannt, nach
§ 3 Absatz 1 übermittelten Daten, die Durchführung
eines länderübergreifenden Datenabgleichs zur
Feststellung von Mehrfachübermittlungen und die
Rückmeldung an die Landeskrebsregister,
2. die Erstellung, Pflege und Fortschreibung eines Da-
tensatzes aus den von den Landeskrebsregistern
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 übermittelten
und nach Nummer 1 geprüften Daten,
3. die regelmäßige Schätzung und Analyse
a) der jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und
Krebssterberaten,
b) der Überlebensraten von Krebspatientinnen und
Krebspatienten,
c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebs-
krankheit,
d) weiterer Indikatoren des Krebsgeschehens, ins-
besondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und
Sterberisiken sowie deren zeitliche Entwicklung,
4. die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unter-
schiede bei ausgewählten Krebskrankheiten,
5. die Bereitstellung des Datensatzes nach Nummer 2
zur Evaluation gesundheitspolitischer Maßnahmen
zur Krebsprävention, Krebsfrüherkennung, Krebsbe-
handlung und der Versorgung,
6. die Durchführung von Analysen und Studien zum
Krebsgeschehen,
7. die Erstellung eines umfassenden Berichts zum
Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland
alle fünf Jahre,
8. die Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien, euro-
päischen und internationalen Organisationen mit Be-
zug zu Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie.
§3
Datenübermittlung
(1) Die Landeskrebsregister übermitteln an das
Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 spätestens bis 31. Dezember des
übernächsten Jahres zu allen bis zum Ende eines Jah-
res erfassten Krebsneuerkrankungen folgende Daten:
1. Angaben zur Person:
a) Geschlecht,
b) Monat und Jahr der Geburt,
c) die ersten fünf Ziffern der Gemeindekennziffer
des Wohnortes,
2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:
a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Interna-
tionalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in
der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizi-
nische Dokumentation und Information im Auftrag
des Bundesministeriums für Gesundheit heraus-
gegebenen und vom Bundesministerium für Ge-
sundheit in Kraft gesetzten Fassung,
b) Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuel-
len Internationalen Klassifikation der onkologi-
schen Krankheiten (ICD-O),
c) Lokalisation des Tumors, einschließlich der An-
gabe der Seite bei paarigen Organen (ICD-O),
d) Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
e) frühere Tumorerkrankungen,
f) Art der Diagnosesicherung: ausschließlich über
die Todesursache (DCO), klinisch, zytologisch,
histologisch, durch Obduktion, sonstige,

g) Stadium der Erkrankung, insbesondere nach dem
aktuellen TNM-Schlüssel zur Darstellung der
Größe und des Metastasierungsgrades der Tu-
moren,
h) Art der Primärtherapie,
3. Angaben im Sterbefall:
a) Sterbemonat und Sterbejahr,
b) Todesursache (Grundleiden),
c) Durchführung einer Obduktion,
4. Kontrollnummer nach § 4.
(2) Die zuständigen Landesbehörden stellen sicher,
dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und voll-
zählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen
bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format
übermittelt werden. Die Daten klinischer Krebsregistrie-
rung sind zu nutzen.
§4
Kontrollnummer, Datenabgleich
(1) Für den Datenabgleich der Landeskrebsregister
untereinander und mit dem Zentrum für Krebsregister-
daten ist nach einem für alle Landeskrebsregister
einheitlichen Verfahren, das die Wiederherstellung des
Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt, für
jede an Krebs erkrankte Person eine eindeutige Kon-
trollnummer zu bilden.
(2) Die Kontrollnummer wird im Zentrum für Krebs-
registerdaten getrennt von dem Datensatz nach § 3
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeichert und darf mit
ihm nur zum Zweck des Datenabgleichs zusammenge-
führt werden. Nach Abschluss des Datenabgleichs,
spätestens drei Jahre nach Übermittlung, ist die
Kontrollnummer zu löschen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorgaben für die Bildung der Kontroll-
nummer nach Absatz 1 sowie für den Umgang mit den
vom Zentrum für Krebsregisterdaten festgestellten
Mehrfachübermittlungen der Landeskrebsregister fest-
zulegen.
§5
Datennutzung
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten nutzt den
Datensatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zur Erfül-
lung seiner Aufgaben nach § 2 Nummer 3 bis 8.
(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den
Landeskrebsregistern auf Verlangen den in Absatz 1
genannten Datensatz zur Nutzung zur Verfügung. Die
Weiterleitung an Dritte bedarf eines Antrags nach Ab-
satz 3.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann Dritten
auf Antrag gestatten, den Datensatz nach Absatz 1 zu
nutzen, soweit ein berechtigtes, insbesondere wissen-
schaftliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der
Antrag ist, insbesondere zu Zweck und Umfang der
Nutzung, zu begründen und wird dem Beirat zur
Stellungnahme vorgelegt. Umfang der Nutzung und
Veröffentlichungsrechte sind vertraglich zu regeln.
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
Auswertungen und stellt Auswertungswerkzeuge auf
einer interaktiven Internetplattform zur Verfügung.
§6
Zusammenarbeit des
Zentrums für Krebsregisterdaten
mit den Landeskrebsregistern
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermittelt
dem zuständigen Landeskrebsregister die nach § 2
Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der
Vollzähligkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten
nach deren Übermittlung nach § 3 Absatz 1. Das
Zentrum für Krebsregisterdaten unterrichtet die Lan-
deskrebsregister über wesentliche Erkenntnisse, die
sich aus der Datenauswertung nach § 2 Nummer 3
und 4 ergeben.
(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
im Einvernehmen mit den Landeskrebsregistern alle
zwei Jahre einen Bericht zu Häufigkeiten und Entwick-
lungen von Krebserkrankungen in der Bundesrepublik
Deutschland.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entwickelt
gemeinsam mit den Landeskrebsregistern Methoden
und Standards zur einheitlichen Datenerfassung und
Datenübermittlung sowie zur Analyse der Daten weiter.
Dabei ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.
Artikel 6
Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommen-
steuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2
des Körperschaftsteuergesetzes sowie die
Durchführung des Steuerabzugsverfahrens
nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuer-
gesetzes, einschließlich des Erlasses von
Haftungs- und Nachforderungsbescheiden
und deren Vollstreckung ab dem durch eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
menden Zeitpunkt, der nicht vor dem 31. De-
zember 2011 liegt;“.
b) Absatz 1 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. die Verwaltung der Versicherung- und Feuer-
schutzsteuer und die zentrale Sammlung
und Auswertung der Informationen für die
Verwaltung der Versicherung- und Feuer-
schutzsteuer;“.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Aufkommen der in Ausübung der Auf-
gaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen
Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den
Ländern und Gemeinden nach den für die Vertei-

lung des Aufkommens der Einkommen- und Kör-
perschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu.
Nach Ablauf eines jeden Monats werden die
Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer
Gemeinden an den Einnahmen durch das Bun-
deszentralamt für Steuern festgestellt. Die nach
Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder
bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszu-
zahlen. Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur
Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in
Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Num-
mer 12 zu bestimmen.“
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundeszentralamt für Steuern bestimmt Art
und Umfang seiner Mitwirkung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsbe-
richts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsich-
tigt, von den Feststellungen des Bundeszentral-
amts für Steuern abzuweichen, so ist hierüber
Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für
Steuern zu erzielen. Dies gilt auch für die in die-
sen Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen
nach § 204 der Abgabenordnung. Wird kein Ein-
vernehmen erzielt, kann die Frage dem Bundes-
ministerium der Finanzen zur Entscheidung vor-
gelegt werden.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „namhaft
gemachte Betriebe“ durch die Wörter „namhaft
gemachte Steuerpflichtige, die nach § 193 der
Abgabenordnung der Außenprüfung unterliegen,“
und die Wörter „dieser Betriebe“ durch die Wörter
„dieser Steuerpflichtigen“ ersetzt.
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil
zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden
verwaltet werden, stellen die Länder den Bundes-
finanzbehörden anonymisierte Daten des Steuervoll-
zugs zur eigenständigen Auswertung insbesondere
für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur
Verfügung.“
4. § 21a wird wie folgt gefasst:
„§ 21a
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des
Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des
Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung be-
stimmt das Bundesministerium der Finanzen mit
Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Län-
der einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen
zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern
und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zu-
stimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der
Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung
der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bun-
desministerium der Finanzen allein oder auf gemein-
same Veranlassung von mindestens vier Ländern
ergreifen.
(2) Die oberste Finanzbehörde jedes Landes
vereinbart mit dem Bundesministerium der Finanzen
bilateral Vollzugsziele für die Steuerverwaltung des
Landes auf der Grundlage eines vom Bundesminis-
terium der Finanzen mit Zustimmung der obersten
Finanzbehörden der Länder bestimmten Rahmen-
katalogs maßgebender Leistungskennzahlen. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der
Länder nicht widerspricht.
(3) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der
vereinbarten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die
obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundes-
ministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 2 sind für die
obersten Finanzbehörden des Bundes und der Län-
der verbindlich.“
Artikel 7
Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Satz 15 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem
Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 ge-
nannte Betrag im Jahr 2011 um 266 666 666 Euro
und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht.
Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf
Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach
Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshil-
fengesetzes entsprechend anzupassen.“
Artikel 8
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz 8
angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die
Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steu-
ern.“
2. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Finanzamt“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-
dige Finanzamt“ durch die Wörter „Bundes-
zentralamt für Steuern“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Komma am Ende der Num-
mer 4 durch einen Punkt ersetzt und die
Nummer 5 gestrichen.

3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 58 Satz 2 wird folgender Satz 3 an-
gefügt:
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702)
wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesre-
gierung bestimmt, die der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor
dem 31. Dezember 2011 liegen.“
b) Dem Absatz 58a wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Arti-
kels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I
S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf
nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.“
Artikel 9
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73d Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Finanzamt“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
ersetzt.
2. § 73e wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-
vierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen
im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter
der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen
im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommen-
steuergesetzes“ jeweils bis zum zehnten des
dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an
das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner
dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steuer-
anmeldung über den Gläubiger, die Höhe der
Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des
Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemes-
sungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen
Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die
Höhe des Steuerabzugs zu übersenden.“
b) In Satz 5 wird das Wort „Finanzamt“ durch die
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
3. § 73g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern oder das
zuständige Finanzamt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an
den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuld-
ner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentral-
amt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungs-
mäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor
dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des
Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanz-
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer
schriftlich anerkannt hat.“
4. Nach § 84 Absatz 3h Satz 3 wird folgender Satz 4
angefügt:
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des
§ 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5
sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht
vor dem 31. Dezember 2011 liegen.“
Artikel 10
Änderung
des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni
2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherun-
gen berechnet, und zwar
1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb
der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen
Versicherung von Glasdeckungen über Bodener-
zeugnissen gegen Hagelschaden von der Versi-
cherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,
3. nur bei
a) der Feuerversicherung und der Feuer-Be-
triebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuerge-
setzes) von einem Anteil von 60 Prozent des
Versicherungsentgelts,
b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1
Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes)
von einem Anteil von 86 Prozent des Versiche-
rungsentgelts,
c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-
mer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von
einem Anteil von 85 Prozent des Versiche-
rungsentgelts.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag
gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnah-
me, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8
Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Soll-
einnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung
nach der Solleinnahme ist die auf nicht verein-
nahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete
Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum

abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung
ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.“
2. § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuer beträgt
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-
Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);
2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und
3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);“.
3. § 7a wird wie folgt gefasst:
„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.“
4. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,“.
5. In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1
und § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort „Finanzamt“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ er-
setzt.
Artikel 11
Änderung der
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar
1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und
§ 10 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter
„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung
des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entge-
gennahme des Versicherungsentgelts nur aus den
folgenden Versicherungen, wenn die versicherten
Gegenstände sich bei der Entgegennahme des
Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses
Gesetzes befinden:
1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Be-
triebsunterbrechungsversicherungen,
2. Wohngebäudeversicherungen, bei denen die
Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die
Gegenstand einer Feuerversicherung sein kön-
nen,
3. Hausratversicherungen, bei denen die Versiche-
rung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-
stand einer Feuerversicherung sein können.
Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die
nicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden,
die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die
Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,
unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bemessungsgrundlage ist
1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versi-
cherungsentgelts,
2. bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des
Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und
3. bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Ge-
samtbetrages des Versicherungsentgelts.
(2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1
Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmel-
dungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden
sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt
ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versiche-
rungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versiche-
rungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert
sich die Bemessungsgrundlage um die auf die An-
teile zurückgezahlten Versicherungsentgelte.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf
Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den
Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungs-
zeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Num-
mer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im
Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf
nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete
Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeit-
raum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Ver-
sicherer die Versicherung ganz oder teilweise in
Abgang gestellt hat.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Steuersatz beträgt – vorbehaltlich des
folgenden Absatzes – 19 Prozent.
(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen
(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.
(3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Ver-
sicherungsentgelt.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.“
5. In § 11 Absatz 1 (Zerlegung des Aufkommens) wird
die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2015“
ersetzt.
6. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 angefügt:
„§ 14
Evaluation
Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) wer-
den jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012,
durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart an-
gepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutz-
steuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009
bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungs-
grundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Ver-
sicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzu-
passen.

§ 15
Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3
Absatz 1) zu erlassen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
schrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“
7. In § 8 Absatz 3 und 4 sowie in § 12 Absatz 1 und 2
wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter
„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(3) § 3 des Artikels 4 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, die Artikel 10,
11 und 12 Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7 treten am
1. Juli 2010 in Kraft.
(5) Artikel 12 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2010 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 10. August 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8bc93cd8c1e319de….