Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/43#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/43#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 43 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Gelsenkirchen, 28.08.2013 – 7 K 4525/12
- VG Hamburg, 28.07.2015 – 5 E 3509/15
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 – 10 B 10387/09Fahrerlaubnisrecht: Anforderungen an die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des Punktsystems KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Sigmaringen, 02.02.2009 – 1 K 2858/08
- VG Gelsenkirchen, 30.10.2008 – 7 L 1226/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 2)
BGBl. 2018 I S. 2
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
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