Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6b#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6b#abs-2 (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6b#abs-3 (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus der Anlage 7b.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6b#abs-4 (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6b#abs-5 (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6b#abs-6 (6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6b FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 5450/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.11.2024 – 16 A 1276/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 25.11.2025 – 11 CS 25.1926Zitiert von 1
- OLG Celle, 06.01.2026 – 1 ORs 24/25
- LG Heilbronn, 08.09.2025 – 2 Qs 13/25Zitiert von 1
- VG Köln, 22.08.2022 – 6 L 1281/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 6b eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2937)
BGBl. 2019 I S. 2937
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.