Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Celle, 06.01.2026 – 1 ORs 24/25
- LG Heilbronn, 08.09.2025 – 2 Qs 13/25Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.03.2018 – 6 K 12031/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.08.2023 – 6 A 2733/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-2 (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-3 (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-4 (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.