Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-2 (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-3 (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/6a#abs-4 (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.

§ 6 § 6b