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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1282

BGBl. 2017 I S. 1282 · 30.622 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
                                     Zweiundfünfzigste Verordnung
                          zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 18. Mai 2017

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Num-
mer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, s, w und x, Nummer 3
erster Halbsatz, Nummer 17 sowie § 26a des Straßen-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6
Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1802) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b und w durch Artikel 1 Nummer 2 des Ge-
setzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert, § 6
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221)
eingefügt sowie § 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Num-
mer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

                       Artikel 1
                    Änderung der
              Straßenverkehrs-Ordnung

  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3a werden die Sätze 1 bis 3 durch
   folgende Sätze ersetzt:
   „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei
   Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte
   oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit
   Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allge-
   meinen Anforderungen an die Bereifung den Anfor-
   derungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-
   Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

   1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

   2. einspurige Kraftfahrzeuge,

   3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahr-
      zeug-Zulassungsverordnung,

   4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2
      Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verord-
      nung,
   5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten
      Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bau-
      artbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den
      Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßen-
      verkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
   6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine
      Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar
      sind.

  Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen
  bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren wer-
  den, wenn mindestens die Räder
  1. der permanent angetriebenen Achsen und

  2. der vorderen Lenkachsen
  mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der all-
  gemeinen Anforderungen an die Bereifung den An-
  forderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-
  Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraft-
  fahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten
  Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des
  § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
  Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf,
  hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allge-
  meinen Verpflichtungen hinaus
  1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforder-
     lich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit
     anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
  2. während der Fahrt

     a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfah-
        renden Fahrzeug von mindestens der Hälfte
        des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h
        angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Ge-
        schwindigkeit einzuhalten,
     b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn
        nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten
        ist.“
2. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „sowie an
   Fahrrädern“ und die Wörter „sonst jedoch nur, falls
   zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Ver-
   kehr befinden wird, wenn Beleuchtung notwendig ist
   (§ 17 Absatz 1)“ gestrichen.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

       „(2) Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf
     der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum
     Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis,
     Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder
     Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen
     ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemei-
     nen Anforderungen an die Bereifung
     1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie
        92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
        über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraft-
        fahrzeuganhängern und über ihre Montage
        (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt
        durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom
BGBl. 2017, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
        17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, be-
        schriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Rei-
        fen) und
     2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt
        worden sind.
     Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist
     das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

        (3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals
     am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den
     Monat folgt, in dem das Bundesministerium für
     Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat
     einen Bericht über eine Felduntersuchung der
     Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eig-
     nung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3
     Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem
     1. Juli 2020, anzuwenden.“
                       Artikel 2

                  Änderung der
       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   Die    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung       vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Arti-
kel 172 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt ergänzt:

    a) Nach der § 63 betreffenden Zeile wird folgende

       Zeile eingefügt:

       „§ 63a Beschreibung von Fahrrädern“.
    b) Nach der § 67 betreffenden Zeile wird folgende
       Zeile eingefügt:

       „§ 67a Lichttechnische Einrichtungen an Fahr-
              radanhängern“.
 2. § 22a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

       „1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 2);“.

    b) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „§ 67
       Absatz 10“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“
       ersetzt.
    c) Absatz 1 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
       „22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblend-
            licht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch
            mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten,
            auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrich-
            tungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rück-
            strahler, Pedalrückstrahler und retroreflek-
            tierende Streifen an Reifen, Felgen oder
            in den Speichen, weiß retroreflektierende
            Speichen oder Speichenhülsen für Fahr-
            räder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1
            bis 5, § 67a Absatz 1);“.
 3. In § 31b wird in Nummer 6 das Komma am Ende
    durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7 wird
    aufgehoben.
 4. In § 34 Absatz 4 und 5 wird jeweils im einleitenden
    Satzteil die Angabe „§ 36 Absatz 3“ durch die An-
    gabe „§ 36 Absatz 8“ ersetzt.

 4a. In § 35a Absatz 4a wird in Satz 7 die Angabe
     „DIN-Norm 75078-2:1999“ durch die Angabe
     „DIN-Norm 75078-2:2015-04“ ersetzt.
 5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahr-
   zeugen müssen den Betriebsbedingungen, be-
   sonders der Belastung und der durch die Bau-
   art bestimmten Höchstgeschwindigkeit des
   Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forst-
   wirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
   zeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit
   Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere
   Höchstgeschwindigkeit      zulassen,  müssen
   diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für diese
   Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen
   oder andere Laufflächen dürfen keine Uneben-
   heiten haben, die eine feste Fahrbahn beschä-
   digen können. Eiserne Reifen müssen abge-
   rundete Kanten haben und daran verwendete
   Nägel müssen eingelassen sein.“
b) Die bisherigen Absätze 1a und 2 werden die
   Absätze 2 und 3.

c) Nach dem neuen Absatz 3 werden die folgen-
   den Absätze 4, 4a und 5 eingefügt:

      „(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse
   sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,
   1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächen-
      mischung oder Bauart vor allem die Fahr-
      eigenschaften bei Schnee gegenüber nor-

      malen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft

      beim Anfahren, bei der Stabilisierung der
      Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen
      des Fahrzeugs verbessert werden, und

   2. die mit dem Alpine-Symbol       (Bergpikto-
      gramm mit Schneeflocke) nach der Rege-
      lung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der
      Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
      Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
      gung der Reifen hinsichtlich der Rollge-

      räuschemissionen und der Haftung auf
      nassen Oberflächen und/oder des Rollwider-
      standes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) ge-
      kennzeichnet sind.
      (4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten
   bis zum Ablauf des 30. September 2024 als
   Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch
   Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, die
   1. die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie
      92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
      über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraft-
      fahrzeuganhängern und über ihre Montage
      (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt
      durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46
      vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist,
      beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S
      Reifen) und
   2. nicht nach dem 31. Dezember 2017 herge-
      stellt worden sind.
   Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist
   das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

      (5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des
   Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerb-
   lichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“,
   deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter
   der durch die Bauart bestimmten Höchstge-
BGBl. 2017, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
       schwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anfor-
       derung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der
       Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn

       1. die für die Reifen zulässige Höchstge-

          schwindigkeit

          a) für die Dauer der Verwendung der Reifen
             an dem Fahrzeug durch ein Schild oder
             einen Aufkleber oder
          b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumin-
             dest rechtzeitig vor Erreichen der für die
             verwendeten Reifen zulässigen Höchst-
             geschwindigkeit,
          im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben
          oder angezeigt wird und

       2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht über-

          schritten wird.“

   d) Die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden die Ab-
      sätze 6 bis 10.
6. In § 37 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 36
   Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
   und 8“ ersetzt.

7. In § 58 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „§ 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2“ durch
   die Wörter „§ 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halb-
   satz“ ersetzt.
8. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

                          „§ 63a
              Beschreibung von Fahrrädern

      (1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens

   zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskel-

   kraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von

   Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.

      (2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne
   des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe
   ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen
   Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung
   von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstüt-
   zung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-
   digkeit progressiv verringert und beim Erreichen
   einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn
   der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält,
   unterbrochen wird. Die Anforderungen des Sat-
   zes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad
   über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 ver-
   fügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf
   eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch
   ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fah-
   rers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).“

9. § 67 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 67

       Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

      (1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen
   Straßenverkehr in Betrieb genommen werden,
   wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartge-
   nehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausge-
   rüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und
   Leuchten gilt Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen
   für den Betrieb des Scheinwerfers und der
   Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer

Batterie oder einem wieder aufladbaren Energie-
speicher oder einer Kombination daraus als Ener-
giequelle ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen
Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und

wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen

den Anforderungen des § 22a genügen. Die Nenn-
spannung der Energiequelle muss verträglich mit
der Spannung der verwendeten aktiven lichttech-
nischen Einrichtungen sein.
   (2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten
auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die
lichttechnischen Einrichtungen müssen vor-
schriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und
während ihres Betriebs fest angebracht, gegen un-
absichtliches Verstellen unter normalen Betriebs-
bedingungen gesichert sowie ständig einsatz-

bereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen

nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und
deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müs-
sen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkel-
heit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst
erfordern, angebracht werden. Lichttechnische
Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinan-
der gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme
von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Ein-
richtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig
nicht beeinflussen. Fahrräder mit einer Breite über
1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerich-
tete, paarweise horizontal angebrachte Rück-
strahler sowie mindestens zwei weiße Schein-
werfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen,
die mit einem seitlichen Abstand von maximal
200 mm paarweise zur Außenkante angebracht

sein müssen. Abweichend davon müssen Fahr-

räder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbau-

vorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschafts-

kommission der Vereinten Nationen für Europa
über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus
der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) für Personen-
kraftwagen entsprechen.

   (3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach
vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Ab-
blendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer
muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrs-
teilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer
sind unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens
einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler
ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich
mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes
Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Licht-
verteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Rege-
lung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Verein-
ten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten

für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (ABl. L 164 vom
30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein. Die Umschal-
tung zwischen den Lichtfunktionen muss auto-
matisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen
entsprechend der Lageanordnung nach der Rege-
lung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Verein-
ten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger
Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsicht-
BGBl. 2017, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
lich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile
und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontroll-
leuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297
vom 15.10.2014, S. 23).

  (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit min-

destens

1. einer Schlussleuchte für rotes Licht,

2. einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der
   Kategorie „Z“ ausgerüstet sein.
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem
Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zu-
sätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes
Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung
der Bremslichtfunktion entsprechend der Rege-
lung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Verein-
ten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Begren-
zungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten,
Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrich-
tungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahr-
zeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1)
ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind
unzulässig.
  (5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und
nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern aus-
gerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades
müssen nach jeder Seite mit

1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektie-
   renden weißen Streifen an den Reifen oder
   Felgen oder in den Speichen des Vorderrades
   und des Hinterrades oder

2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen ent-

   weder vollständig weiß retroreflektierend oder

   mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder

3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt ange-
   brachten, nach der Seite wirkenden gelben
   Speichenrückstrahlern an den Speichen des
   Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein.

Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der
Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus
den anderen Absicherungsarten angebracht sein.
Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an
einem Rad angebracht, so sind sie am Radum-
fang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach
der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rück-
strahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und

nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, ge-
nehmigt nach der Regelung Nr. 50 der Wirtschafts-
kommission der Vereinten Nationen für Europa
(UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Ge-
nehmigung von Begrenzungsleuchten, Schluss-
leuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern
und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere
Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L
(ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut nach
der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
von Fahrzeugen der Klasse L 1 hinsichtlich des
Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-

    tungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie
    Anordnung der Bedienteile nach der Regelung
    Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten
    Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vor-
    schriften für die Genehmigung zweirädriger Kraft-

    räder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der

    vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und
    der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontroll-
    leuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297
    vom 15.10.2014, S. 23), sind nur bei mehrspurigen
    Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der
    Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise ver-
    deckt, zulässig.
       (6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen
    nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit
    Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei
    eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die
    Schlussleuchte allein leuchten. In den Schein-
    werfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer
    Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet
    werden.
       (7) Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunter-
    stützung kann die Versorgung der Beleuchtungs-
    anlage über eine Kopplung an den Energie-
    speicher für den Antrieb erfolgen, wenn
    1. nach entladungsbedingter Abschaltung des
       Unterstützungsantriebs noch eine ununter-
       brochene Stromversorgung der Beleuchtungs-
       anlage über mindestens zwei Stunden gewähr-
       leistet ist oder

    2. der Antriebsmotor als Lichtmaschine über-
       gangsweise benutzt werden kann, um auch wei-
       terhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
    Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer

    Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in

    Verkehr gebracht werden.

       (8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahr-
    rad gelten folgende Anbauhöhen

                                   Minimale   Maximale
     Lichttechnische Einrichtung    Höhe       Höhe
                                    [mm]       [mm]

     Scheinwerfer für
     Abblendlicht                    400       1 200

     Rückstrahler vorne              400       1 200
     Hinten: Schlussleuchte,
     Rückstrahler                    250       1 200
                                                         “.
10. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

                            „§ 67a

                      Lichttechnische
            Einrichtungen an Fahrradanhängern
      (1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorge-
    schriebenen und bauartgenehmigten lichttechni-
    schen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechni-
    sche Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
       (2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit
    folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausge-
    rüstet sein:

    1. nach vorn wirkend:
       a) bei einer Breite des Anhängers von mehr als
          600 mm mit zwei paarweise angebauten
BGBl. 2017, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
          weißen Rückstrahlern mit einem maximalen
          Abstand von 200 mm zur Außenkante,
       b) bei einer Breite des Anhängers von mehr als
          1 000 mm zusätzlich mit einer Leuchte für
          weißes Licht auf der linken Seite,

   2. nach hinten wirkend:
       a) mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf
          der linken Seite, falls mehr als 50 Prozent der
          sichtbaren leuchtenden Fläche der Schluss-
          leuchte des Fahrrads durch den Anhänger

          verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr

          als 600 mm breit ist und

       b) mit zwei roten Rückstrahlern der Katego-
          rie „Z“ mit einem maximalen Abstand von
          200 mm zur Außenkante,
   3. nach beiden Seiten wirkend:

       a) mit ringförmig zusammenhängenden retrore-
          flektierenden weißen Streifen an Reifen oder
          Felgen oder Rädern oder
       b) mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede
          Speiche) oder Speichenhülsen (an jeder
          Speiche) an jedem Rad oder
       c) mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt
          angebrachten, nach der Seite wirkenden

          gelben Speichenrückstrahlern an den Spei-
          chen jedes Rades.
      (3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm
   sind, dürfen mit einer Leuchte für weißes Licht
   nach vorne ausgerüstet werden.

     (4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger
   mit

   1. einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach
      hinten auf der rechten Seite oder

   2. Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der
      Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission
      der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
      Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
      von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten,
      Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und
      Beleuchtungseinrichtungen für das hintere
      Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L
      (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) und angebaut
      nach der Regelung Nr. 74 der Wirtschafts-
      kommission der Vereinten Nationen für Europa
      (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die
      Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L 1
      hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und

      Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom

      18.6.2013, S. 88), oder

   3. zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreiecki-
      gen Rückstrahlern nach hinten wirkend mit
      einem maximalen Abstand von 200 mm zur
      Außenkante

   ausgerüstet werden.
      (5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zu-
   sammengebaut, ineinander gebaut oder kombi-
   niert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungs-
   anzeigern.

     (6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die
   vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht
   werden.“

11. § 69a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „3 bis 5, Absatz 2“ werden durch
           die Wörter „3 bis 4, Absatz 3“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „oder Absatz 2a Satz 1“ werden
           durch die Wörter „, Absatz 5 Satz 1 oder
           Absatz 6“ ersetzt.
       cc) die Angabe „§ 36 Absatz 5“ wird durch die
           Angabe „§ 36 Absatz 10“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Nummer 7a wird das Wort „oder“

       am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

    c) Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

       „8. des § 67 über lichttechnische Einrichtungen
           an Fahrrädern oder“.
    d) Dem Absatz 4 wird folgende Nummer 9 ange-
       fügt:

       „9. des § 67a über lichttechnische Einrichtun-
           gen an Fahrradanhängern.“
    e) Absatz 5 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luft-
           reifen nicht, nicht vollständig oder nicht in
           der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,“.

11a. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Der Nummer 1b wird folgender Satz angefügt:
       „35a Absatz 4a Satz 7 in Verbindung mit
       Absatz 4b ist bis einschließlich 31. August
       2017 abweichend erfüllt, wenn ersatzweise zur
       DIN-Norm 75078-2:2015-04 die DIN-Norm
       75078-2:1999 angewendet wird.“

    b) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d
       eingefügt:

       „1d. § 36 Absatz 4a tritt am 1. Oktober 2024
            außer Kraft.“

    c) Die bisherige Nummer 1d wird Nummer 1e.
12. Der Anhang wird wie folgt geändert:

    a) Die Bestimmungen zu § 36 Absatz 1a werden
       die Bestimmungen zu § 36 Absatz 2.
    b) Am Ende der Bestimmungen zu § 36 Absatz 2
       wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es
       werden folgende Wörter angefügt:

       „Abschnitte   der Ergänzung 8 zur Änderungs-
       1, 2, 4       serie 02 der Regelung Nr. 117 der
       und 6,        Wirtschaftskommission der Verein-
       Anhänge       ten Nationen für Europa (UNECE) –

       3 bis 7       Einheitliche Bedingungen für die

                     Genehmigung der Reifen hinsicht-
                     lich der Rollgeräuschemissionen
                     und der Haftung auf nassen Ober-
                     flächen und/oder des Rollwider-
                     standes (ABl. L 218 vom 12.8.2016,
                     S. 1),

       Abschnitte    der Regelung Nr. 109 der Wirt-
       1, 2, 3       schaftskommission der Vereinten
       und 7,        Nationen für Europa (UNECE) –
       Anhänge       Einheitliche Bedingungen für die
       3, 4, 5, 6,   Genehmigung der Herstellung
       7 und 8       runderneuerter Luftreifen für Nutz-
                     fahrzeuge und ihre Anhänger (ABl.
                     L 181 vom 4.7.2006, S. 3).“
BGBl. 2017, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287

                                                          Artikel 3
                                                  Änderung der
                                            Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
   „5a      Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder   § 2 Absatz 3a Satz 1                          60 €“.
            Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO § 49 Absatz 1 Nummer 2
            beschriebenen Eigenschaften erfüllt

2. In Nummer 208 und 209 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2a Satz 1, 2“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 6
   Satz 1, 2“ ersetzt.
3. In Nummer 210 und 211 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 5“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
   Satz 5“ ersetzt.
4. In Nummer 212 und 213 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 3 bis 5“ jeweils durch die Wörter „§ 36 Absatz 3
   Satz 3 bis 5“ ersetzt.
5. Nach Nummer 213 wird folgende Nummer 213a eingefügt:
   „213a    Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatt- § 31 Absatz 2 i. V. m.                       75 €“.
            eis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ange- § 36 Absatz 4 und 4a
            ordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 § 69a Absatz 5 Nummer 3
            oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht
            erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei
            Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur
            mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36
            Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen

6. Nummer 230 wird wie folgt gefasst:
   „230     Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen                    § 67                             20 €“.
            unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische                  § 67a
            Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb ge-               § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9
            nommen


                                                          Artikel 4
                                                   Änderung der
                                             Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die laufende Nummer 3.5.7 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3.5.7        Bereifung und Laufflächen                                                             212, 213, 213a“.


                                                          Artikel 5
                                                       Inkrafttreten
                  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
                Kalendermonats in Kraft.



                   Der Bundesrat hat zugestimmt.


                   Berlin, den 18. Mai 2017

                                             Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                                    A. Dobrindt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dbc6a5e8339a693f….