Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/41#abs-1 (1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/41#abs-2 (2) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 41 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 22.12.2020 – 9 L 1239/20
- VG Gelsenkirchen, 09.10.2020 – 9 L 727/20Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 – 10 S 1386/06Zitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 09.10.2020 – 9 L 824/20Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 02.05.2022 – B 1 K 21.625
- VG Neustadt an der Weinstraße, 04.06.2012 – 3 L 356/12.NW
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2026 – 16 B 371/26
- VG Arnsberg, 28.05.2020 – 6 L 346/20
- VG Hamburg, 28.07.2015 – 5 E 3509/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.