Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/41#abs-1 (1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/41#abs-2 (2) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.

§ 40 § 42