Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 31a Fahrtenbuch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 486
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 09.12.2020 – 5 K 736/20Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 24.06.2020 – 5 K 47/20Zitiert von 5
- OVG Saarland, 18.12.2025 – 1 B 151/25
- VG Saarland Saarlouis, 20.08.2020 – 5 L 569/20Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 24.02.2010 – 10 K 386/09Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 11.11.2020 – 5 K 715/20
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 09.02.2026 – 11 CS 26.184
- VG München, 03.02.2026 – M 23 S 25.7338
- BVerwG, 08.12.2025 – 3 B 26.24Zum Verbot, das Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu verhüllen oder zu verdeckenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31a StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/31a#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/31a#abs-2 (2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/31a#abs-3 (3) Der Fahrzeughalter hat
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.