Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-1 (1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-2 (2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-3 (3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-4 (4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-5 (5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 15 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 01.03.2017 – 1 K 2693/16Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 11.04.2018 – 1 K 8555/17
- VG Berlin, 24.03.2026 – 18 K 461/25
- VG Köln, 24.05.2022 – 6 K 5450/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.06.2022 – 8 B 152/22Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 25.01.2022 – 7 L 1167/21
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 13.08.2026 – 6 K 4861/24Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei rechtswidriger Gutachtenanforderung nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Ansbach, 23.02.2026 – AN 10 S 25.3654
- OVG Niedersachsen, 19.11.2025 – 12 ME 92/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 2 19. 1. 2013 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
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07.01.2011 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.