Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 01.03.2017 – 1 K 2693/16Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 11.04.2018 – 1 K 8555/17
- VG Berlin, 24.03.2026 – 18 K 461/25
- VGH Bayern, 01.02.2019 – 11 C 18.1631Zitiert von 1
- VG Hannover, 14.09.2011 – 9 A 1640/11Zitiert von 3
- VG Minden, 02.08.2024 – 2 K 815/22
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 23.02.2026 – AN 10 S 25.3654
- OVG Niedersachsen, 19.11.2025 – 12 ME 92/25
- VG München, 24.02.2025 – M 6 K 20.4109
56 Entscheidungen zu § 15 FeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-1 (1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-2 (2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-3 (3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
ist (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-4 (4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die nach Maßgabe des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 3 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sind, wird die Fahrerlaubnis der Klasse A2 unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben (Aufstieg). Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/15#abs-5 (5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.