Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 44 Verbund
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/44?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/44?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/44?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 44 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.