Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

Stand: 10.06.2019

Bund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-1 (1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-2 (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-3 (3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-4 (4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 38 § 40