Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-1 (1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-2 (2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-3 (3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/39#abs-4 (4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 39 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 25.10.2010 – 10 WF 313/10
- KG, 11.07.2025 – 13 UF 154/22
- OLG Köln, 23.01.2014 – 12 WF 168/13Zitiert von 1
- BGH, 03.05.2023 – XII ZB 2/22Rechtsbeschwerde im Unterhaltsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Haupt- und Widerantrag
- AG München, 24.04.2025 – 551 F 16252/23
- OLG Stuttgart, 30.01.2025 – 11 UF 117/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.04.2026 – 15 UF 139/25
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
- OLG Brandenburg, 12.11.2025 – 13 UF 34/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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