§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Stand: 10.06.2019
In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 776 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 04.07.2006 – 6 W 391/06
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 42/17Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren: Rückerstattungsanspruch nach Erfüllung der gerichtlichen Anordnung; Rechtsgrundlage für die BeitreibungZitiert von 8
- BGH, 20.02.2020 – V ZB 131/19Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das VerteilungsverfahrenZitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 22.04.2005 – 16 Ta 173/05Zitiert von 1
- BGH, 29.09.2022 – I ZR 180/21Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Erhebung des ErfüllungseinwandsZitiert von 28
- BGH, 01.08.2013 – VII ZB 1/13Zwangsvollstreckung aus einem in einer Familienstreitsache ergangenen Unterhaltstitel: Einstellung bei Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung eines Versäumnisbeschlusses mit Anordnung der sofortigen WirksamkeitZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 09.04.2026 – 10 U 58/25
- OLG Brandenburg, 02.04.2026 – 5 U 73/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 776 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.