Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 20 Entscheidung

Stand: 06.02.2024

Bund3 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/20#abs-1 (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf die von der antragstellenden Person vorgelegten Urkunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/20#abs-2 (2) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/20#abs-3 (3) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Für die Kosten gilt Absatz 2.

§ 19 § 21