Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/90#abs-1 (1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/90#abs-2 (2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 90 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.07.2018 – 11 UF 93/18Zitiert von 4
- AG Bergisch Gladbach, 05.07.2018 – 26 F 231/14Zitiert von 1
- AG Bad Hersfeld, 01.12.2017 – 63 F 621/17 SOZitiert von 1
- AG Steinfurt, 01.02.2017 – 10 F 3/17Zitiert von 1
- OLG Rostock, 09.06.2023 – 10 UF 62/23Zitiert von 1
- VG Gießen, 03.12.2018 – 4 K 5860/17.GI
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2026 – 2 UF 13/25
- OLG Nürnberg, 11.12.2025 – 11 UF 564/24
- AG Sigmaringen, 17.04.2025 – 2 F 86/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.