Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

IntFamRVG

§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen

Stand: 06.02.2024

Bund3 Fassungen37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44#abs-1 (1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111, nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44#abs-2 (2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44#abs-3 (3) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht hiervon absehen.

§ 43 § 44a