Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 44 Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 19.07.2018 – 11 UF 93/18Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 06.04.2006 – 17 UF 318/05Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 – 10 UF 95/21
- OLG Rostock, 26.07.2023 – 10 UF 79/23
- AG Frankfurt am Main, 20.12.2022 – 479 F 7227/22 HK
- OLG Bamberg, 02.06.2022 – 2 WF 85/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.12.2025 – XII ZB 169/25Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung eines bulgarischen Gerichts nebst Vollstreckbarerklärung der Verpflichtung zur Kindesherausgabe
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 23.05.2024 – 17 UF 71/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 IntFamRVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44#abs-1 (1) Bei Zuwiderhandlung gegen einen im Inland zu vollstreckenden Titel nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111, nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, der auf Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, soll das Gericht Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44#abs-2 (2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 genannten Titels nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen oder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ist das Oberlandesgericht zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/44#abs-3 (3) Ist ein Kind heraus- oder zurückzugeben, so hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet. Auf Antrag der berechtigten Person soll das Gericht hiervon absehen.