Gesetze / Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG§ 9 Mitwirkung des Jugendamts an Verfahren
Stand: 06.02.2024
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 23.05.2024 – 17 UF 71/24
- VG Gießen, 03.12.2018 – 4 K 5860/17.GI
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 20.12.2022 – 479 F 7227/22 HK
- OLG Frankfurt am Main, 22.09.2022 – 1 UF 205/21Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 08.10.2021 – 479 F 7189/21 HK
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 12.08.2021 – 6 UF 105/21
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 03.02.2020 – 13 F 8440/19
- OLG Dresden, 31.01.2020 – 21 UF 981/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 IntFamRVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/9#abs-1 (1) Unbeschadet der Aufgaben des Jugendamts bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unterstützt das Jugendamt die Gerichte und die Zentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/9#abs-2 (2) Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält. In den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der antragstellende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntFamRVG/9#abs-3 (3) Das Gericht unterrichtet das zuständige Jugendamt über Entscheidungen nach diesem Gesetz auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war.