Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
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Nach Gewicht
- BVerfG, 16.04.2021 – 2 BvR 2470/17Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bzgl einer erledigten behördlichen Ingewahrsamnahme zwecks Sicherung der Abschiebung des Betroffenen (§§ 62 Abs 3, Abs 5 AufenthG 2004, § 428 FamFG) - Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verneinung des Feststellungsinteresses für Beschwerde gem § 428 Abs 2 FamFG unter Hinweis auf Möglichkeit der Beschwerde nach § 58 FamFG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 4
- LG Kempten (Allgäu), 04.04.2025 – 42 T 427/25
- LG Freiburg, 19.01.2017 – 4 T 10/16
- LG Kiel, 24.01.2023 – 3 T 371/22
- BGH, 12.05.2011 – V ZB 135/10Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vorläufige behördliche IngewahrsamnahmeZitiert von 5
- BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 329/22Stattgebender Kammerbeschluss: Inhaftierung zwecks Sicherung einer Abschiebung unter Missachtung des Richtervorbehalts verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG - zudem Grundrechtsverletzung durch Behandlung einer eigenständigen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung als bloße (weitere) Beschwerde gegen Inhaftnahme - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Essen, 16.01.2025 – 71 XIV 13/25Zitiert von 1
- BayObLG, 31.10.2024 – 103 ZBR-PAG 4/24
- LG Hamburg, 11.07.2024 – 301 T 125/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 428 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/428#abs-1 (1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/428#abs-2 (2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.