Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Stand: 10.06.2019
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 432 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Unterlassen einer Benachrichtigung gem Art 104 Abs 4 GG, § 432 FamFG nach Anordnung von Abschiebehaft gegen den Beschwerdeführer - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftanordnung unter Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verletzt grundrechtsgleiches Recht des Inhaftierten aus Art 104 Abs 4 GG - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung - Nichtbeiziehung der Ausländerakte bei Entscheidung über Anordnung der Sicherungshaft verstößt gegen Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG - Verfassungsbeschwerde insofern allerdings wegen Subsidiarität unzulässig - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 32
- BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der Person des Vertrauens; Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der RechtskraftZitiert von 27
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
- LG Traunstein, 18.12.2023 – 4 T 2190/23
- LG Münster, 21.09.2015 – 5 T 558/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.02.2024 – XIII ZB 29/22Verstoß gegen Beschleunigungsgebot wegen Haftverlängerungsantrag bei ursprünglich früher geplanter AbschiebungZitiert von 5
- BGH, 05.12.2023 – XIII ZB 58/22Zitiert von 1
- BGH, 10.10.2023 – XIII ZB 53/22Beschwerdeberechtigung im Abschiebungshaftverfahren: Berücksichtigung einer vom Betroffenen benannten VertrauenspersonZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 432 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.