Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BVerfG, 04.08.2025 – 2 BvR 2165/21Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Unterlassen einer Benachrichtigung gem Art 104 Abs 4 GG, § 432 FamFG nach Anordnung von Abschiebehaft gegen den Beschwerdeführer - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Haftanordnung unter Verstoß gegen die Pflicht zur Benachrichtigung einer Vertrauensperson verletzt grundrechtsgleiches Recht des Inhaftierten aus Art 104 Abs 4 GG - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung - Nichtbeiziehung der Ausländerakte bei Entscheidung über Anordnung der Sicherungshaft verstößt gegen Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG - Verfassungsbeschwerde insofern allerdings wegen Subsidiarität unzulässig - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 30
- BGH, 19.05.2020 – XIII ZB 82/19Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der Person des Vertrauens; Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der RechtskraftZitiert von 23
- LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25
- LG Traunstein, 18.12.2023 – 4 T 2190/23
- LG Münster, 21.09.2015 – 5 T 558/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.02.2024 – XIII ZB 29/22Verstoß gegen Beschleunigungsgebot wegen Haftverlängerungsantrag bei ursprünglich früher geplanter AbschiebungZitiert von 3
- BGH, 05.12.2023 – XIII ZB 58/22Zitiert von 1
- BGH, 10.10.2023 – XIII ZB 53/22Beschwerdeberechtigung im Abschiebungshaftverfahren: Berücksichtigung einer vom Betroffenen benannten VertrauenspersonZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 432 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.