Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/422?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 422 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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