Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 41 Bekanntgabe des Beschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 19 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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