Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/379#abs-1 (1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/379#abs-2 (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 379 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 29.01.2015 – 20 W 116/12Zitiert von 6
- LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2024 – 18 Qs 17/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.08.2020 – 3 Wx 117/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2017 – 20 W 170/16Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 28.02.2017 – I-3 Wx 126/16
- OLG Düsseldorf, 01.03.2016 – I-3 Wx 191/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 379 geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.