Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 13 Akteneinsicht
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/13#abs-1 (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/13#abs-2 (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/13#abs-3 (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/13#abs-4 (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/13#abs-5 (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 und 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/13#abs-6 (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/13#abs-7 (7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 13 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.11.2023 – IV ZB 6/23Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten DrittenZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2020 – 20 VA 18/18Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2019 – 5 UF 35/19Zitiert von 2
- BayObLG, 24.10.2024 – 102 VA 105/24Zitiert von 4
- BayObLG, 28.06.2024 – 102 VA 232/23Zitiert von 4
- OLG Hamm, 14.02.2023 – 15 VA 12/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.09.2026 – 101 VA 135/26 eAkteneinsicht in die Betreuungsakte: Berechtigtes Interesse eines Miterben bei Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25Statthafter Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter im laufenden BetreuungsverfahrenZitiert von 1
- VG Köln, 13.05.2026 – 25 L 699/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.