Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 28.10.2020 – 5 W 15/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2022 – 21 W 175/21Zitiert von 1
- OLG München, 10.04.2020 – 31 Wx 354/17
- OLG München, 10.07.2019 – 31 Wx 242/19Zitiert von 1
- OLG Celle, 23.10.2023 – 6 W 116/23
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2024 – 21 W 80/23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 – 3 Wx 114/23
- OLG München, 24.07.2023 – 11 W 768/23 e
- OLG Celle, 19.06.2023 – 6 W 65/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 352a FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352a#abs-1 (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352a#abs-2 (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352a#abs-3 (3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/352a#abs-4 (4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.