Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 347 Mitteilung über die Verwahrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/347?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/347?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/347?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/347?asof=2021-08-01#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/347?asof=2021-08-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/347?asof=2021-08-01#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 347 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
- LG Berlin, 31.05.2021 – 84 T 102/20
- OLG München, 25.07.2018 – 34 Wx 174/18
- LG Potsdam, 06.03.2013 – 4 O 131/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2011 – 20 W 25/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 347 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 347 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.