Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 337 Kosten in Unterbringungssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/337?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/337?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nummer 4 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.
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Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 337 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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