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§ 320 FamFG — Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.