Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde

Stand: 01.01.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/309a#abs-1 (1) Endet die Betreuung durch Tod des Betroffenen, so hat das Gericht dies der Betreuungsbehörde mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/309a#abs-2 (2) Das Gericht kann der Betreuungsbehörde Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen. Das Gericht unterrichtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung und deren Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet würde. Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.

§ 309 § 310