Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 06.05.2020 – XII ZB 534/19Betreuungsverfahren: Zeitpunkt für Bemessung des Stundensatzes bei vorläufiger Betreuung und HauptsacheverfahrenZitiert von 1
- BGH, 20.11.2019 – XII ZB 501/18Betreuungssache: Vorläufige Bestellung eines Ergänzungsbetreuers durch einstweilige AnordnungZitiert von 2
- BGH, 13.01.2016 – XII ZB 101/13Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Dauer einer vorläufigen Betreuerbestellung; Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bei fehlender Mitteilung über die das Ende der Betreuung begründenden UmständeZitiert von 1
- BGH, 16.05.2023 – VIII ZB 89/22Ende der Prozesspflegschaft: Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters
- BGH, 21.08.2019 – XII ZB 135/19Betreuungssache: Auswirkungen des Ablaufs der festgesetzten Überprüfungsfrist auf die Fortgeltung der Betreuung; Überschreitung der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens; Absehen von einer erneuten Anhörung im BeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BGH, 13.02.2019 – XII ZB 485/18Betreuungssache: Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch Anordnung einer vorläufigen Betreuung; Betroffenenanhörung und Sachverständigeneinholung bei Verfahrensbeendigung ohne BetreuerbestellungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.04.2016 – XII ZB 83/14Vergütung des Betreuers: Fortsetzung der Betreuertätigkeit in Unkenntnis des Todes des BetroffenenZitiert von 4
- AG Moers, 17.02.2015 – 200 XVII 585/14
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2013 – 20 W 24/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.