Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/301?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/301?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 301 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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