Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/301?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/301?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.

§ 292 § 293