Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 28 Verfahrensleitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2020 – XIII ZB 37/19(Abschiebungshaft: Anforderungen an richterlichen Vermerk gem. § 28 Abs. 4 FamFG)Zitiert von 5
- LG Kleve, 07.02.2017 – 4 T 34/17
- LG Meiningen, 17.01.2014 – 4 T 2/14Zitiert von 2
- LG Essen, 12.01.2010 – 7 T 730/09
- KG, 03.03.2023 – 1 W 378/22Zitiert von 3
- OLG Braunschweig, 20.07.2022 – 1 UF 180/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.02.2026 – XIII ZB 5/24Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung
- LG Köln, 20.08.2025 – 34 T 6/24
- BGH, 29.07.2025 – XIII ZB 62/21Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftanordnung für einen abgelehnten Asylbewerber: Widerlegliche Vermutung von Fluchtgefahr bei bloßem Hinweis der Behörde auf eine MitwirkungshaftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/28#abs-1 (1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/28#abs-2 (2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/28#abs-3 (3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/28#abs-4 (4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.