Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 280 Einholung eines Gutachtens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/280?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/280?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/280?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 280 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 280 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3393)
BGBl. 2013 I S. 3393
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