Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
Stand: 10.06.2019
Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 273 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2010 – XII ZB 227/10Betreuungsverfahren: Selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Abgabe an ein anderes AmtsgerichtZitiert von 14
- OLG Karlsruhe, 10.01.2023 – 19 AR 3/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 26.04.2024 – 1 AR 19/24 (SA Z)
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2023 – 20 UH 1/23
- OLG Brandenburg, 19.01.2023 – 1 AR 3/23 (SA Z)
- OLG Hamm, 23.03.2010 – 15 Sdb 1/10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.07.2026 – 1 UH 16/26Betreuungsverfahren: Voraussetzungen der Abgabe aus wichtigem Grund bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 24.11.2025 – 19 UH 3/25
- OLG Brandenburg, 10.08.2023 – 1 AR 22/23 (SA Z)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.