Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2010 – XII ZB 227/10Betreuungsverfahren: Selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Abgabe an ein anderes AmtsgerichtZitiert von 14
- OLG Karlsruhe, 10.01.2023 – 19 AR 3/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.04.2024 – 1 AR 19/24 (SA Z)
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2023 – 20 UH 1/23
- OLG Brandenburg, 19.01.2023 – 1 AR 3/23 (SA Z)
- OLG Hamm, 23.03.2010 – 15 Sdb 1/10
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 24.11.2025 – 19 UH 3/25
- OLG Brandenburg, 10.08.2023 – 1 AR 22/23 (SA Z)
- OLG Brandenburg, 02.11.2020 – 1 AR 30/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.