Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 W 220/22
- LG Kassel, 08.03.2019 – 3 T 147/19
- OLG Zweibrücken, 03.06.2013 – 3 W 87/12Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 22.10.2009 – 18 UF 233/09Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/258#abs-1 (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/258#abs-2 (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.