# § 219 FamFG — Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu beteiligen sind

- 1. die Ehegatten,

- 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

- 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

- 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

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Zitiervorschlag: § 219 FamFG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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