Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- KG, 09.08.2023 – 16 UF 37/23
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2023 – 6 UF 170/22
- OLG Bremen, 17.05.2021 – 5 WF 14/21
- KG, 12.02.2014 – 17 UF 155/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/206#abs-1 (1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,
und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/206#abs-2 (2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/206#abs-3 (3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.