Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.

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