§ 20 FamFG — Verfahrensverbindung und -trennung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.