Gesetze / Grundstückverkehrsgesetz
GrdstVG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 13.08.2020 – 16 WLw 5/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 13.08.2020 – 16 WLw 7/20
- BGH, 29.04.2022 – BLw 5/20Landwirtschaftssache: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Rücknahme oder Widerruf einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Voraussetzungen der Rücknahme einer rechtswidrigen - fingierten - Genehmigung; Verpflichtung der Behörde zur Information der Siedlungsbehörde und des Grundstücksveräußerers bei Bestehen eines Vorkaufsrechts und Pflicht des Grundbuchamtes zur Eintragung eines Widerspruchs
- OLG Brandenburg, 20.02.2020 – 5 W 64/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.04.2018 – 5 W 159/17Zitiert von 2
- BGH, 25.04.2014 – BLw 6/13Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von Grundstücksvermächtnissen zu Gunsten der weichenden Miterben
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2024 – 20 W 91/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.08.2023 – 16 WLw 4/20
- OLG Braunschweig, 30.11.2022 – 2 W 113/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GrdstVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/7#abs-1 (1) Auf Grund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung darf eine Rechtsänderung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/7#abs-2 (2) Ist im Grundbuch auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts eine Rechtsänderung eingetragen, so hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde oder des Vorsitzenden des Gerichts, falls nach ihrem Ermessen eine Genehmigung erforderlich ist, einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Genehmigungsbehörde oder der Vorsitzende des Gerichts darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrdstVG/7#abs-3 (3) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.