Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG München, 10.10.2025 – M 11 K 25.6673
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2012 – 15 W 17/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 12.07.2022 – 15 W 9/22 (Lw)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/32#abs-1 (1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines Landpachtvertrages ist die nach Landesrecht zuständige Behörde, in den Verfahren wegen Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung die Genehmigungsbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/32#abs-2 (2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehörde oder die Genehmigungsbehörde zu hören ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache bekannt zu geben. Die der Landwirtschaftsbehörde oder Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/32#abs-3 (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Organisationen als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen gelten.