Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 172 Beteiligte

Stand: 10.06.2019

Bund42 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/172#abs-1 (1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/172#abs-2 (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

§ 171 § 173