Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 08.12.2015 – 1 UF 184/15
- BGH, 18.01.2017 – XII ZB 544/15Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung; Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen VaterschaftsfeststellungsverfahrenZitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 28.08.2024 – 2 WF 75/24
- OLG Brandenburg, 22.11.2016 – 10 UF 148/15
- BGH, 31.01.2018 – XII ZB 25/17Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung: Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen und des NachlasspflegersZitiert von 3
- BGH, 02.06.2010 – XII ZB 60/09Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf Seiten des Kindes beitretende KindesmutterZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.12.2025 – 12 A 527/23
- BVerfG, 09.06.2025 – 1 BvR 422/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein (erneutes) Vaterschaftsfeststellungsverfahren - ua unzureichende Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Vorverlagerung von Rechtsfragen ins Verfahrenskostenhilfeverfahren (hier: Bestandskraft von im Beitrittsgebiet ergangenen Statusurteilen gem Art 234 § 7 Abs 1 S 1 EGBGB <RIS: BGBEG>; Vereinbarkeit solcher Entscheidungen mit dem bundesdeutschen ordre public)Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 26.02.2025 – 11 UF 626/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/184#abs-1 (1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/184#abs-2 (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/184#abs-3 (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.