Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/184#abs-1 (1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/184#abs-2 (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/184#abs-3 (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

§ 183 § 185