Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 181 Tod eines Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 28.07.2015 – XII ZB 671/14Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung; Anspruch der Eltern des während des Verfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters auf Hinzuziehung und VerfahrensfortsetzungZitiert von 9
- BGH, 28.07.2015 – XII ZB 670/14Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anspruch der Eltern des während des Verfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters auf Hinzuziehung und VerfahrensfortsetzungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 10 U 241/21
- LG GieBen, 24.11.2021 – 3 O 383/20Zitiert von 1
- KG, 07.01.2014 – 6 W 157/12
- LG Berlin, 15.02.2011 – 37 O 224/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.