Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 125 Verfahrensfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/125#abs-1 (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/125#abs-2 (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 125 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
- OLG Brandenburg, 20.12.2011 – 10 UF 217/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.08.2013 – 3 UF 43/13Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.11.2024 – 13 WF 153/24
- OLG Brandenburg, 09.08.2022 – 3 W 17/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.03.2017 – 10 UF 54/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.