Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 125 Verfahrensfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
- OLG Brandenburg, 20.12.2011 – 10 UF 217/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.08.2013 – 3 UF 43/13Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.11.2024 – 13 WF 153/24
- OLG Brandenburg, 09.08.2022 – 3 W 17/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.03.2017 – 10 UF 54/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/125#abs-1 (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/125#abs-2 (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.